MUMBAI, Indien, 8. Juli 2026 /PRNewswire/ -- Piramal Pharma Limited (PPL) (NSE: PPLPHARMA) (BSE: 543635), ein weltweit führendes Pharma-, Gesundheits- und Wellnessunternehmen, hat seinen Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2026 veröffentlicht. Dieser hebt ein Jahr hervor, das durch die Stärkung der globalen Plattform, Investitionen in differenzierte Kompetenzen, Fortschritte bei der Nachhaltigkeit sowie die Sicherung von Qualität in allen Geschäftsbereichen geprägt war. Der Bericht spiegelt das anhaltende Engagement von Piramal Pharma wider, die Behandlungsergebnisse für Patienten durch wissenschaftsbasierte Innovation, operative Exzellenz und Qualität zu verbessern und gleichzeitig eine widerstandsfähige globale Plattform aufzubauen, die Kunden in regulierten Märkten weltweit bedient.
Im Geschäftsjahr 2026 verzeichnete Piramal Pharma einen Betriebsumsatz von 8.869 Crore Rupien, gestützt durch ein diversifiziertes Geschäftsmodell mit 17 globalen Entwicklungs- und Produktionsstätten sowie einer kommerziellen Präsenz in mehr als 100 Ländern. Etwa 66 % des Umsatzes des Unternehmens wurden in regulierten Märkten erzielt, was die starke globale Präsenz des Unternehmens untermauerte.
Nandini Piramal, Vorstandsvorsitzende von Piramal Pharma Limited, erklärte: „Das Geschäftsjahr 2026 war ein Übergangsjahr, das von externen Störungen und bestimmten geschäftsspezifischen Faktoren geprägt war. Trotz dieser Herausforderungen schlossen wir das Jahr in allen drei Geschäftsbereichen mit einer verbesserten Umsetzung und besserer Sichtbarkeit des zukünftigen Wachstums erfolgreich ab."
Wichtige Highlights aus dem Bericht:
Weitere geschäftliche Höhepunkte und wichtige Leistungskennzahlen entnehmen Sie bitte der beigefügten Infografik zum Geschäftsjahr 2026.
Weitere Informationen finden Sie im vollständigen Bericht unter https://ppl-da-website-new-afd-endpoint-bgd4d0c9egf9g2eq.a01.azurefd.net/media/documents/Annual-Report-FY-2025-26.pdf
Informationen zu Piramal Pharma Limited
Piramal Pharma Limited (PPL, NSE: PPLPHARMA) (BSE: 543635) bietet über seine 17* weltweiten Entwicklungs- und Produktionsstätten sowie ein weltweites Vertriebsnetz in mehr als 100 Ländern ein Portfolio differenzierter Produkte und Dienstleistungen an.Zu PPL gehören Piramal Pharma Solutions (PPS), ein integrierter Auftragsentwickler und -hersteller (CDMO); Piramal Critical Care (PCC), ein Anbieter komplexer Generika für den Krankenhausbereich; sowie der Geschäftsbereich Piramal Consumer Healthcare, der Wellness-Produkte in verschiedenen Kategorien der Gesundheitsvorsorge für Verbraucher vertreibt. Zusätzlich hat sich eines von PPLs Partnerunternehmen, Abbvie Therapeutics India Private Limited, ein Joint Venture zwischen Abbvie und PPL, als einer der Marktführer im Bereich der Augenheilkunde auf dem indischen Pharmamarkt etabliert. Außerdem hält PPL eine strategische Minderheitsbeteiligung an Yapan Bio Private Limited, das in den Segmenten Biologika/Biotherapeutika und Impfstoffe tätig ist.
Weitere Informationen finden Sie auf: Piramal Pharma | LinkedIn
* Umfasst eine Anlage über die Minderheitsbeteiligung von PPL an Yapan Bio.
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Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.