Triforêt in Hinterstoder: Millionenförderung, Investorenmodell und ein neuer Anlauf

10.06.2026


Das umstrittene Hotel- und Chaletdorf „TRIFORÊT“ in Hinterstoder im oberösterreichischen Bezirk Kirchdorf steht nach Konkurs und Schließung vor einem Neustart. Das zuvor leer stehende Berghotel war während der Corona-Pandemie von Ideengeber und Investor Michael Fröhlich reaktiviert worden, eröffnete im Dezember 2023, ging im Mai 2025 in Konkurs und wurde im März 2026 geschlossen. Nun soll das Projekt als „TRIFORÊT alpin.resort“ am 9. Juli 2026 erneut an den Start gehen – diesmal mit der Falkensteiner Michaeler Tourism Group (FMTG) als Betreiberin.

Polytec-Gründer Friedrich Huemer, der nach der Insolvenz der früheren Betreibergesellschaft bereits 2025 eingestiegen war, bleibt als Miteigentümer an Bord. Fröhlich fungiert nun als Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft. Für das Resort, das auf einen Fünf-Sterne-Standard zielt, wurde laut FMTG ein langfristiger Managementvertrag abgeschlossen. Das Unternehmen positioniert das Projekt als erstes Haus seines neuen Formats „Falkensteiner Residences“ im Boutique-Stil, das sich konsequent an Landschaft und Destination orientieren soll. Die 41 Apartments und 20 Chalets können bereits gebucht werden, erste Gruppenanfragen liegen laut Fröhlich vor.

Begleitet wird der Neustart von anhaltender politischer Kritik. Die oberösterreichischen Grünen monieren, dass für ein „reines Investorenprojekt“ Steuergeld fließe. Das Land fördert den Bau mit 2 Millionen Euro. Laut einer Presseaussendung der Grünen zeigt ein Grundbuchauszug, dass die als „Appartements mit touristischer Nutzung“ beworbenen Einheiten einzeln an private, finanzkräftige Investoren verkauft worden seien, vermarktet als „attraktive Kapitalanlage mit höherer Rendite als bei klassischen Anlegerwohnungen“. Dass für ein derartiges Modell öffentliche Mittel eingesetzt werden, sorgt in der Partei für Widerspruch.

Fröhlich weist diese Darstellung zurück. Es gebe 26 Miteigentümer, also Investoren, die Geld in die Hand genommen hätten, jedoch keinerlei Nutzungsrechte besäßen, betont er. Die Landesförderung beziehe sich auf den Bau und sei vertraglich bis 2033 an die Eigentümergesellschaft gebunden, die selbst nie in Konkurs gegangen sei. Für Miteigentümer Huemer ist entscheidend, dass mit der FMTG nun ein erfahrener Betreiber mit „touristischer Vision“ an Bord sei, der das Projekt langfristig führen solle. FMTG-Chef Otmar Michaeler wiederum sieht in Hinterstoder eine Destination für anspruchsvolle Reisende, die „Raum, Stille, Natur und gleichzeitig kompromisslose Qualität und Professionalität“ suchen – ob das Luxusmodell samt Investorenstruktur und öffentlicher Förderung in der Region und politisch auf Dauer akzeptiert wird, dürfte sich mit der Wiedereröffnung zeigen.

Streit um unbegrenzte Datentarife: Oberverwaltungsgericht kassiert Kölner Urteil

15.06.2026


Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.

Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.

Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.

In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.