Die Artenvielfalt von Taufliegen (Drosophila) im Raum Wien ist in den vergangenen drei Jahrzehnten massiv eingebrochen. Forschende des Naturhistorischen Museums (NHM) Wien berichten, dass die Zahl der in der Stadt nachgewiesenen Arten im Vergleich zu einer Erhebung aus dem Jahr 1994 um rund 50 Prozent gesunken ist. Die Ergebnisse, die nun im Fachjournal „Ecology and Evolution“ veröffentlicht wurden, deuten darauf hin, dass vormals häufige Arten durch zugewanderte Taufliegen verdrängt worden sein könnten.
Grundlage der aktuellen Analyse ist das Citizen-Science-Projekt „Vienna City Fly“, das 2024 einfache Fliegenfallen an freiwillige Laienforscher in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland verteilte. Die zurückgesandten Proben wurden für die nun publizierte Studie gezielt auf Fänge in unmittelbarer Nähe menschlicher Siedlungen beschränkt – also auf Innenräume, Balkone und Gärten. Damit liegt ein detailliertes Bild jener Drosophila-Gemeinschaft vor, die besonders eng an vom Menschen geprägte Lebensräume gebunden ist.
Insgesamt wurden mehr als 18.000 Taufliegen gesammelt und taxonomisch bestimmt; dabei identifizierte das Team um NHM-Forscher Martin Kapun 13 Drosophila-Arten. Bemerkenswert ist der Nachweis zweier Arten, die bislang in Österreich nicht registriert waren: Drosophila (D.) mercatorum und D. virilis. D. mercatorum ist ursprünglich in den USA, Mexiko und Südamerika verbreitet und wurde im vergangenen Jahrhundert nach Europa eingeschleppt, D. virilis stammt aus Asien und hat sich erst seit relativ kurzer Zeit über die nördliche Hemisphäre ausgebreitet.
Die Zusammensetzung der Populationen zeigt eine deutliche Verschiebung hin zu wenigen dominanten Generalisten. D. mercatorum mit rund 8.800 Nachweisen und die Modellorganismus-Art D. melanogaster mit etwa 6.700 Funden waren die mit Abstand häufigsten Spezies in den Proben. „Dominiert wird die Drosophila-Population im Wiener Stadtgebiet von Generalisten mit starker Affinität zum Menschen“, erklärte Kapun der Austria Presse Agentur zufolge. Die Ergebnisse unterstreichen, dass zunehmende Verbauung und die starke Prägung durch menschliche Siedlungen mit einem Rückgang der Biodiversität einhergehen können – auch bei unscheinbaren Insekten, die als wichtige Indikatoren für den Zustand urbaner Ökosysteme gelten.

Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.