
Die Datenschutzorganisation Noyb geht in Österreich juristisch gegen die international tätige Kreditauskunftei CRIF vor. Die von Aktivist Max Schrems geführte NGO hat eine Unterlassungsklage eingebracht und bereitet zusätzlich eine Sammelklage auf Schadenersatz vor. Im Kern wirft Noyb dem in Österreich stark vertretenen italienischen Unternehmen vor, eine Art heimliches Melderegister zu betreiben, das Daten von nahezu allen Erwachsenen im Land umfasst, und darauf aufbauend Bonitätsbewertungen zu vergeben, die für Verträge und Kredite entscheidend sein können. CRIF selbst hat zu den Vorwürfen zunächst keine Stellungnahme abgegeben.
Laut Noyb basiert der sogenannte Credit Score bei rund 90 Prozent der betroffenen Personen nicht auf konkreten Finanzdaten, sondern lediglich auf allgemeinen Merkmalen wie Alter, Geschlecht und Wohnadresse. Nur bei den übrigen Personen flössen Informationen wie Insolvenzen oder Meldungen von Inkassobüros in die Bewertung ein; gegen deren Nutzung hat Noyb nach eigenen Angaben "kein Problem". Kritisch sehen die Datenschützer vor allem, dass die so ermittelten Scores für Betroffene erhebliche wirtschaftliche Nachteile haben können – etwa wenn Handy- oder Stromverträge nicht zustande kommen oder Kreditanträge abgelehnt werden, ohne dass die Betroffenen den Grund kennen.
Zusätzlichen Konfliktstoff liefert nach Darstellung von Noyb die Herkunft der Daten. CRIF soll sich personenbezogene Informationen unter anderem über Adresshändler wie AZ Direct, den Compass Verlag und DPIT beschafft haben. Solche Unternehmen dürfen Anschriften nach mehreren Gerichtsurteilen allerdings nur zu Marketingzwecken veräußern, nicht zur Erstellung von Bonitätsbewertungen. Zudem wirft Noyb CRIF vor, Millionen Betroffene nicht ordnungsgemäß über die Verarbeitung ihrer Daten informiert zu haben und sich stattdessen pauschal auf ein „berechtigtes Interesse“ zu berufen. Aus Sicht der Datenschützer ist weder die Datensammlung noch das Scoring in der vorliegenden Form mit der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar.
Mit der eingebrachten Unterlassungsklage will Noyb erreichen, dass CRIF seine Geschäftspraxis ändert und in dieser Form nicht weiterarbeiten darf; zugleich soll damit die Verjährung möglicher Ansprüche gehemmt werden. Im zweiten Halbjahr ist eine Verbands- beziehungsweise Abhilfeklage geplant, mit der vergangene Schäden adressiert werden sollen. Noyb rechnet im Erfolgsfall mit einer Entschädigung von rund 500 Euro pro betroffene Person, die sich der Sammelklage anschließt. Teilnehmen können volljährige Personen ohne laufende Inkasso-Forderungen oder Insolvenz, die seit mindestens zwei Jahren in Österreich leben. Die Finanzierung der Klage übernimmt Noyb; nur im Erfolgsfall fällt ein fixer Betrag pro Teilnehmer an, alternativ ist eine pauschale Vorbeteiligung möglich, für Fördermitglieder ist die Teilnahme kostenfrei.
Der Fall zählt zu den ersten Verfahren unter der neuen EU-Verbandsklagen-Richtlinie und könnte Signalwirkung für die gesamte Auskunftei- und Datenhandelsbranche haben. Zu den Kunden von CRIF in Österreich zählen laut Noyb unter anderem große Mobilfunkanbieter, Banken, ein Stromkonzern, ein Online-Händler und ein Zahlungsdienstleister. Wie Gerichte die Abgrenzung zwischen legitimer Bonitätsprüfung und unzulässigem Massen-Scoring auf Basis von Adressdaten vornehmen, dürfte nicht nur für CRIF, sondern auch für andere Marktteilnehmer entscheidend werden. Branchenweit hängt damit die Frage in der Schwebe, in welchem Umfang Unternehmen auf externe Scoring-Modelle setzen können, wenn deren Datengrundlage und Transparenz zunehmend in den Fokus von Verbraucherschützern und Aufsicht geraten.

Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.