
Die UNIQA Insurance Group AG schüttet für das Geschäftsjahr 2025 eine deutlich erhöhte Dividende aus und stellt zugleich ihren Aufsichtsrat teilweise neu auf. Die ordentliche Hauptversammlung am 9. Juni 2026 beschloss eine Ausschüttung von 0,72 Euro je dividendenberechtigter Aktie. Das entspricht einem Plus von 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Insgesamt fließen damit 184,72 Millionen Euro an die Anteilseigner, die Gesamtausschüttung steigt im Jahresvergleich um 3,99 Prozent.
Operativ schlägt sich die höhere Dividende in einer Dividendenrendite von 4,66 Prozent für das Jahr 2025 nieder, berechnet auf Basis eines Schlusskurses von 17,10 Euro an der Wiener Börse am Tag der Hauptversammlung. Damit fällt die Rendite niedriger aus als im Vorjahr, als sie noch 7,66 Prozent betragen hatte. Die Aktien des ATX-Unternehmens werden ab dem 18. Juni 2026 ex Dividende 2025 gehandelt; der Ex-Dividenden-Tag kann sich optisch belastend auf den Kurs auswirken, bevor die Auszahlung über die jeweilige depotführende Bank erfolgt. Dividendenzahltag ist der 22. Juni 2026, Hauptzahlstelle ist die Raiffeisen Bank International AG, Auszahlungen erfolgen abzüglich 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer.
Aufsichtsratsseitig reflektiert UNIQA den Generationswechsel im Spitzenmanagement der eng verbundenen Raiffeisen Bank International (RBI). Der designierte RBI-CEO Michael Höllerer zieht in das Kontrollgremium ein und übernimmt das Mandat vom scheidenden RBI-Chef Johann Strobl. Zudem folgt Bernhard Breunlich auf Markus Andréewitch im Aufsichtsrat. An der Börse stieß das Gesamtpaket aus Dividendenerhöhung und personellen Veränderungen auf positive Resonanz: Die UNIQA-Aktie legte im Wiener Handel zeitweise um 0,58 Prozent auf 17,44 Euro zu.
Langfristig erwies sich der Titel für Investoren als renditestark. Über einen Fünfjahreszeitraum hinweg hat die UNIQA-Aktie in Wien um 136,51 Prozent an Wert gewonnen. Unter Einbeziehung der Dividenden summiert sich die tatsächliche Rendite sogar auf 615,63 Prozent. Analystenschätzungen von FactSet deuten darauf hin, dass UNIQA ihren Ausschüttungskurs fortsetzen könnte: Für 2026 wird eine weitere Anhebung der Dividende auf 0,78 Euro je Aktie erwartet. Auf Basis dieser Prognose würde die Dividendenrendite leicht auf 4,55 Prozent zurückgehen, vorausgesetzt, das Kursniveau bleibt unverändert.

Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.