Die CSU-nahe Hanns-Seidel-Stiftung (HSS) steht vor einem personellen und strategischen Neustart. Der seit 2020 amtierende Vorsitzende Markus Ferber will bei der nächsten Mitgliederversammlung am 19. Juni nicht erneut kandidieren. Das kündigte der Europaabgeordnete in einem Schreiben an Mitglieder und Mitarbeitende der Stiftung an. Angesichts seiner zahlreichen Verpflichtungen im Europäischen Parlament und weiterer Ämter könne er der Stiftung nicht mehr die notwendige Aufmerksamkeit widmen, die sie verdiene, begründete Ferber seinen Schritt.
Nach dem Willen von CSU-Chef und Bayerns Ministerpräsident Markus Söder soll der Vorsitzende der Landtagsfraktion, Klaus Holetschek, die Führung der Stiftung übernehmen. Der frühere Referent für journalistische Nachwuchsförderung bei der HSS ist seit Langem eng mit der Stiftung verbunden und hat grundsätzlich Interesse an dem Amt signalisiert. Zugleich bekannte er sich zu dem Ziel, die HSS stärker als Thinktank zu profilieren, wollte mit Blick auf die anstehende Wahl jedoch keine weitergehenden Aussagen machen.
Hinter dem geplanten Wechsel steht nach Parteikreisen der Anspruch Söders, die Stiftung grundlegend zu beleben und ihren Einfluss zu erweitern. Intern wie extern hatte es Unzufriedenheit mit der bisherigen Arbeit gegeben. Ziel sei es, die HSS zu einem agilen Thinktank auszubauen, der stärker in Partei und Gesellschaft hineinwirkt. Dies sei unter Ferber bislang nicht gelungen; ihm wird zugeschrieben, das Wirkungsfeld der Stiftung eher verengt als verbreitert zu haben.
Die Personalie Holetschek hat zudem parteipolitische Dimensionen. Der Vorsitzende des CSU-Bezirksverbands Schwaben soll die Landtagsfraktion auch weiterhin führen und würde mit der zusätzlichen Rolle an der Spitze der HSS noch enger an Söder gebunden. In der CSU war Holetscheks Name zuletzt immer wieder gefallen, wenn über mögliche Alternativen zum Parteichef und künftige Konstellationen im Amt des Ministerpräsidenten spekuliert wurde. Die Vorstandswahlen am 19. Juni gelten deshalb nicht nur als Richtungsentscheidung für die Stiftung, sondern auch als Signal für die weitere Machtarchitektur in der Partei.

Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.